30.08.2005

Satzung der Hamburgischen Pflegegsellschaft e.V. (HPG)

Fassung vom 30.08.2005

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. (HPG).
  2. Die HPG ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  3. Ihr Sitz ist Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Gemeinnützige Zwecke, Aufgaben

  1. Die HPG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Trägerverbänden, die im Bereich der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege tätig sind. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke der Förderung der Gesundheitspflege (Anlage 7 EStR) im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Mitgliedsorganisationen in ihren fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen.

    Die HPG verfolgt dabei das Ziel, in Fragen der Pflege die Bildung von Grundsatzpositionen zu fördern.

  3. Die HPG hat dabei die Aufgabe
    1. grundsätzliche Fragen der pflegerischen Versorgung zu behandeln, soweit diese gemeinsame Belange der Mitglieder berühren,
    2. die Meinungsbildung und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern,
    3. Eckdaten für Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung sowie Rahmenvereinbarungen für die Pflegesatzverfahren bzw. über die Entgeltsätze zu erarbeiten und sie gemeinsam gegenüber Dritten zu vertreten,
    4. Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern zu fördern,
    5. zur Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bevölkerung beizutragen,
    6. unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung zu unterbinden.
  4. Die HPG koordiniert die Entgeltverhandlungen, ihr obliegt dabei insbesondere:
    1. die Erarbeitung einvernehmlicher Verhandlungsrahmen für Entgeltverhandlungen. Hierzu sollen allgemeine Struktur- und Kostendaten (Eckwerte) erhoben werden.
    2. die Mitglieder bei Entgeltverhandlugnen zu beraten und zu begleiten.
  5. Die HPG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der HPG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der HPG können sein:
    1. die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
    2. Verbände von Pflegeeinrichtungen und -diensten privater Anbieter, die ihren Versorgungsschwerpunkt in Hamburg haben,
    3. die Organisation des kommunalen Anbieters in Hamburg.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme in die HPG besteht nicht.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
    1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens 6 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Frühestmöglicher Austrittstermin ist das Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres. Für das Jahr 1996 ist der Austritt bis zum 30.6.1996 ohne Beitragslast mit sofortiger Wirkung möglich.
    2. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages mindestens 6 Monate im Rückstand ist , so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Eigenständigkeit der Mitglieder der HPG kann durch die Tätigkeit und Maßnahmen des Vereins nicht eingeschränkt werden.
  3. Die Mitglieder sind zur Unterstützung der Ziele der HPG, sowie zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung verpflichtet.
  4. Mit dem Beitritt zur HPG übernehmen die Mitglieder der Verpflichtung, der HPG die zur Verfolgung ihres Zweckes erforderliche Unterstützung zu gewähren und den in Übereinstimmung mit der Satzung gefassten Beschlüssen zu folgen.

§ 5   Beiträge

  1. Zur Deckung der Kosten der HPG werden Beiträge von allen Mitgliedern erhoben. Für die Beiträge wird eine Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt, die sich nach dem Umfang der Leistungen in Bezug auf das SGB V und das SGB XI in den Bereichen ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege richtet.
  2. Das Budget und die nach der Beitragsordnung entfallenden Beiträge der Mitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Strukturelle Veränderungen des Budgets und der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der HPG.

§ 6   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand der HPG einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Soweit technisch möglich, müssen die Nachträge zur Tagesordnung den Mitgliedern umgehend zugestellt werden. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste, beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    • Aufgaben des Vereins,
    • Feststellung und Änderung der Satzung,
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken der HPG,
    • Beteiligung an Gesellschaften,
    • Aufnahme von Darlehen,
    • Auflösung des Vereins,
    • Mitgliedsbeiträge.
  5. Die Stimmrechtanteile in der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem Jahresbeitragsaufkommen der HPG.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vertreter.
    Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und mindestens 6 weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, von denen je zwei gemeinsam zeichnen.
  2. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll möglichst der Struktur der Mitglieder entsprechen.
  3. Der Vorstand leitet die HPG. Er beschließt über den Haushalt und stellt die Jahresrechnung fest. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer/in bestellen. Dieser handelt im Rahmen einer Handlungsvollmacht, er kann auch als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.
  4. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand beschließt ferner über eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse der HPG.
  5. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand soll möglichst vierteljährlich tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Bei Eilbedürftigkeit können seine Beschlüsse auch auf dem Schriftwege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Angelegenheit zum "Wichtigen Beschluss" erhoben werden. Solche Beschlüsse bedürfen bei der Beschlussfassung der Einstimmigkeit.
  8. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9   Fachausschüsse

  1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgabenstellungen einberufen.
  2. Zu den Ausschüssen können nur von der jeweiligen Problematik betroffene Verbände Mitglieder entsenden.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Ausschüsse dem Vorstand eigenständig Ergebnisse vorlegen.

§ 10   Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt bereits der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Steuerbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11   Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12    Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüntigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke oder Zwecke der Gesundheitspflege in Hamburg zu verwenden hat.
2005 08 30 HPG-Satzung.pdf (45 KB)